20 Cg 52/23k

 

Im Namen der Republik

 

Das Handelsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Charlotte Schillhammer in der Rechtssache der klagenden Partei B u n d e s k a m m e r 

f ü r  A r b e i t e r  u n d  A n g e s t e l l t e, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R C I *  B a n q u e  S . A .  N i e d e r l a s s u n g  Ö s t e r r e i c h, Laaer Berg Straße 64, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.500,--) und Urteilsveröffentlichung (EUR 4.400,--),Gesamtstreitwert EUR 34.900,--, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht: *berichtigt mittels B.v. 29.8.2024

 

Die beklagte Partei hat innerhalb von 6 Wochen die Verwendung der nachstehend genannte Klausel oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

 

„... Das Guthaben wird taggenau mit dem jeweils aktuellen Zinssatz verzinst. Zu Vertragsbeginn ergibt sich dieser aus dem Konditionenblatt, das einen integrierenden Bestandteil des Kontoeröffnungsantrages bildet. Der Tageszinssatz kann auf Grund schwankender Marktbedingungen, wie z.B. des allgemeinen Zinsniveaus und/oder Änderung der Leitzinssätze durch die Bank entsprechend angepasst werden. Dabei kann der Tageszinssatz 0,01 % p.a. nicht unterschreiten. Änderungen des Zinssatzes werden den Kunden durch Nachricht in das e-Postfach (siehe dazu B.11.) mitgeteilt und frühestens 7 (sieben) Tage danach wirksam, es sei denn, Kunden machen von ihrem Kündigungsrecht (siehe dazu B.3.10) Gebrauch. ...“

 

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Kronen-Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

 

Die beklagte Partei hat weiters den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen drei Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf der von ihr betriebenen Webseite www.renault-bank-direkt.at oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Webseite für die Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit Verbrauchern im Zusammenhang mit den für diese geführten Tagesgeldkonten unter der sodann hiefür gültigen Internetadresse, derart zu veröffentlichen, dass die Veröffentlichung unübersehbar auf der Startseite anzukündigen und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, – farbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf ihrer Webseite www.renault-bank-direkt.at im Textteil üblich.

 

Handelsgericht Wien, Abteilung 20 Wien, 29. August 2024
Mag. Charlotte Schillhammer, Richterin

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